Facebook bietet selbst umfangreiche Informationen, wie diese Art der Werbung auf Facebook funktioniert.

Es wird eine Kundenliste des Werbenden verwendet, um die Zielgruppe zu definieren.

Es ist möglich, aus den eigenen Kundenlisten eine „Custom Audience“ auf Facebook mit der Werbebotschaft zu erreichen.

Auf Facebook sind Informationen über den Ablauf zu Facebook Audiences abrufbar:https://www.facebook.com/business/help/170456843145568?helpref=faq_content

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat im Jahr 2017 zu den unterschiedlichen Möglichkeiten der Werbung auf Facebook Stellung genommen und dazu ausgeführt:

1.    Facebook Custom Audience über die Kundenliste

a. Rechtsgrundlage:

Es ist eine „informierte, freiwillige, jederzeit widerrufliche Einwilligung“ des Kunden notwendig, damit dies zulässig ist, da Daten zu Facebook hochgeladen werden, und dazu keine andere Rechtsgrundlage (auch nicht nach der DSGVO denkbar ist).

b. Widerruflichkeit der Einwilligung:

Bei einem Widerruf des Kunden (der betroffenen Person), dann muss die betroffene Person unverzüglich von der Kundenliste entfernt werden, und Facebook ist zu informieren, dass diese Werbetätigkeit mit diesen konkreten Kundendaten nicht mehr erfolgen darf.

Es daher die gesamte Audience-Liste neu zu erstellen bzw. zu aktualisieren.

2.    Facebook Custom Audience über das Pixel-Verfahren:

Viele Websiten verwenden einen „Facebook-Button“ und binden Facebook-Pixel auf der Website ein; der Betreiber ist der datenschutzrechtlich Verantwortliche, weil die Verwendung von Facebook als Werbemedium bewusst verwendet wird, und daher vom Website-Betreiber veranlasst wird. Eine Einbindung des Facebook-Pixels ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a. „Erweiterter Abgleich“

Durch das Facebook-Pixel erfolgt eine Übermittlung von Kundendaten, zB Vorname, Name, Email-Adresse, Mobiltelefonnummer etc… an Facebook. Diese werden mit Tracking-Daten angereichert. So ist es möglich, auch Daten von Nicht-Facebook-Nutzern zu erheben oder Nutzer zu erfassen, die während des Besuchs einer Webseite nicht bei Facebook eingeloggt sind.
Es ist möglich, dass Webseitenbesucher, die die Speicherung von Third-Party-Cookies unterbinden, auf Facebook zu verfolgen.

Auch dafür ist vorab eine informierte, jederzeit widerrufliche, freiwillige Einwilligung aller Website-Besucher notwendig. Ohne wirksame Einwilligung kann diese Art der Werbemaßnahme von Facebook nicht zulässigerweise verwendet werden.

Webseiten-Betreiber dürfen die erweiterte Funktion nur einsetzen, wenn sie vorab eineinformierte Einwilligungserklärung aller Webseiten-Besucher einholen. Ohne wirksame Einwilligung ist die erweiterte Funktion des Facebook-Pixels datenschutzrechtlich unzulässig.

b. Informationspflicht

Der Verantwortliche hat (nach dem 25.05.2018) die Verpflichtungen nach Art 13 DSGVO zu erfüllen und die betroffenen Personen umfassend zu informieren

c. Opt-Out-Verfahren

„Der Webseiten-Betreiber ist verpflichtet, ein geeignetes Opt-Out-Verfahren zu implementieren, welches folgende Voraussetzungen erfüllt:• Wird ein Opt-Out-Cookie gesetzt, so sollte es sich um ein persistentes HTML5-Storage-Objekt mit einer unbegrenzten Gültigkeitsdauer handeln.
• Session-Cookies oder sonstige persistente HTML-Cookies mit einer kurzen Gültigkeitsdauer sind dagegen nicht geeignet und erfüllen daher auch nicht die gesetzlichen Anforderungen.

• Ist ein Opt-Out-Cookie des Nutzers vorhanden, so ist jeder Datenverkehr durch das Facebook-Pixel zu unterbinden. Erfolgt dennoch ein Aufruf an Facebook, so ist das Opt-Out-Verfahren nicht geeignet und erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen. Ein Opt-Out-Verfahren kann man durch Programmieren von wenigen Zeilen Javascript-Code mit geringem Aufwand selbst implementieren.
• Ein Verweis auf Webseiten von Drittanbietern (wie z. B. youronlinechoices.eu) ist für ein Opt-Out nicht ausreichend. Nach Setzen von Opt-Out-Cookies über Webseiten solcher Drittanbieter findet unserer Kenntnis nach weiterhin ein Datenverkehr zwischen dem Endgerät des Nutzers und dem Werbenetzwerk statt.

Darüber hinaus enthalten die Webseiten der Drittanbieter meist JavaScriptFunktionen, die wiederum das Verfolgen eines einzelnen Nutzers ermöglichen (Tracking).
Es ist dem Nutzer daher nicht zuzumuten, für ein Opt-Out beim Facebook Custom Audience Pixel-Verfahren auf den Dienst eines Dritten verwiesen zu werden, der wiederum Daten des Nutzers für eigene Zwecke verarbeitet.

• Auch ein Verweis auf die URL www.facebook.com/settings stellt kein geeignetes Opt-Out-Verfahren dar. Zum einen steht diese Funktion nur Facebook-Mitgliedern zur Verfügung und zum anderen wird lediglich die Anzeige von Werbung im Nutzerkonto unterbunden.

Eine Datenverarbeitung erfolgt jedoch weiterhin.“ (Quelle: Pressemitteilung, Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, 04.10.2017, https://www.lda.bayern.de/media/pm2017_07.pdf
 (abgerufen am 08.04.2018)
Wie kann eine Einwilligung erfolgen, und zwar insbes. beim Facebook Pixel:Bei Aufruf der Homepage, werden die Websiten-Besucher gebeten, aktiv der Verwendung des Facbook-Pixel zuzustimmen und zwar mit einem expliziten Hinweis und einer Möglichkeit, die Website auch ohne Pixel (Cookie) aufzurufen. Diese Einwilligung muss den allgemeinen Anforderungen der datenschutzrechtlichen Einwilligung (freiwillig, informiert, widerrufbar) entsprechen.
Es erfolgt ein Verweis auf die „allgemeinen Datenschutzbestimmungen“, in denen die Information gem. Art 13 DSGVO über die Erhebung der Daten enthalten ist.
Erst nach erfolgter Einwilligung („OK“ / „einverstanden“), ist es zulässig, das Pixel in die Website einzubinden (Neuladen / per Script); gleichzeitig wird beim User ein „Facebook Pixel Opt In“-Cookie gesetzt.
Bei einem erneuten Besuch der Website kann das abgelegte Cookie (Opt-In) geprüft werden, und kann die Website incl Facebook-Pixel angezeigt werden, ohne dass es einer neuerlichen Einwilligung bedarf.
Es ist eine einfache Möglichkeit zu geben, die Einwilligung zu widerrufen, und der Widerruf muss befolgt werden und es muss dann sichergestellt werden, dass die weitere Datenverarbeitung unterbleibt; es ist der Cookie zu löschen.
Wird das Facebook-Pixel ohne erweiterten Abgleich genutzt, dann ist dies im Opt-Out-Verfahren (aus derzeitiger Sicht) zulässig.
Insbes auch aufgrund des Verfahrens vor dem EuGH und auch der medialen Präsenz von Facebook und der Verfehlungen kann für die in diesem Blog gemachten Aussagen keine Haftung übernommen werden; eine 100%-ige Rechtssicherheit ist in diesem Thema mangels konkreter Entscheidungen und konkreter Vorgaben der DSBs nicht erreichbar.

Erich Brüchert